Seite 21 von 29 Der Beschuldigte bringt vor, sein Mobiltelefon habe nicht funktioniert, weshalb eine Alarmierung der Polizei nicht möglich gewesen sei. Dieses Argument erweist sich nach dem Ausgeführten als nicht stichhaltig. Wäre eine Meldung an die Polizei unmittelbar an der Unfallstelle nicht zumutbar gewesen, hätte der Beschuldigte in Göschenen von der Autobahn abfahren und sich beispielsweise direkt bei der dortigen Bereitschafts- und Verkehrspolizei, Werkhof Göschenen, melden oder in Göschenen selbst eine Möglichkeit zum Telefonieren suchen können. So war es auch B.__