Ob die Benachrichtigung der Polizei möglich war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist, ob der Meldepflichtige in der konkreten Situation die Möglichkeit hatte, Meldung zu machen. In Zeiten der Mobilfunktelefonie dürfte eine Unmöglichkeit nur mehr selten vorkommen. Von einer Unmöglichkeit der Meldung ist insgesamt nur dann auszugehen, wenn eine Meldung einfach ausgeschlossen oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. Der Gang in eine Gaststätte beispielsweise darf ohne Weiteres erwartet werden (Christoph Riedo, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 91a).