Für den Beschuldigten bestand mithin das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangte. Diese hätte bei der Abklärung des Sachverhalts möglicherweise Tatsachen festgestellt, welche den Verdacht begründeten, dass der Beschuldigte eine oder mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte (vergleiche BGE 131 IV 36 E. 3.4.1).