die Polizei hinzuziehen wollen, insbesondere da der Beschuldigte bis heute die Schuld an der Kollision von sich weist, wäre der Beschuldigte gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRV verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen worden wäre. Für den Beschuldigten bestand mithin das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangte.