Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte verpflichtet war, nach der Streifkollision sofort anzuhalten. Das Aufgebot der Polizei war nicht obligatorisch, da keine Personen verletzt worden waren, sondern lediglich ein Sachschaden entstanden ist. Trotzdem hätte B.__ aus diversen Gründen – unabhängig von einer allfälligen Alkoholisierung des Beschuldigten – den Beizug der Polizei verlangen können. Hätte B.__ die Polizei hinzuziehen wollen, insbesondere da der Beschuldigte bis heute die Schuld an der Kollision von sich weist, wäre der Beschuldigte gestützt auf Art.