Der Fall einer Streifkollision zwischen zwei am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuglenkern fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger den Geschädigten sofort benachrichtigen und Namen sowie Adresse angeben und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen muss. Diese Bestimmung betrifft die Fälle, in denen der Geschädigte nicht selbst als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist. Im vorliegenden Fall bestand somit keine Meldepflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG. Vielmehr kommen Art. 51 Abs. 1 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV zur Anwendung (BGE 131 IV 36 E. 3.4.1;