Eine allfällige Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Regelungen des Strassenverkehrsrechts. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist der Zweckzusammenhang insbesondere bei Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gegeben. Seite 20 von 29 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG).