4.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 4.3.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Fahrzeugführer, der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterzieht, schlech-