Der Beschuldigte bedachte die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es ihm unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, mit der gebotenen Vorsicht zu handeln, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Der Beschuldigte handelte damit fahrlässig und erfüllt auch den subjektiven Tatbestand.