4.2.2 Subsumtion Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung aus, er habe die Doppellinie mit beiden rechten Rädern überfahren, als er beabsichtigte, B.__ zu folgen. Damit verletzte er eine Verkehrsregel. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag kein zwingender Grund für das Überfahren der Doppellinie vor. Der Beschuldigte hätte keinen Spurwechsel mehr vornehmen dürfen; vielmehr stand ihm die Möglichkeit offen, die Ausfahrt zu nehmen und anschliessend wieder auf die Autobahn aufzufahren. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Doppellinie.