4.2 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Doppellinie 4.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei wiederum den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Doppellinien bestehen aus einer Sicherheitslinie neben einer Leitlinie (Art. 73 Abs. 4 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Fahrzeuge, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, dürfen diese weder überfahren noch überqueren (Art. 73 Abs. 6 lit.