Seite 18 von 29 Der Beschuldigte war unter diesen Umständen nicht vortrittsberechtigt und liess die gebotene Sorgfalt vermissen. Er bedachte die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, die Vorsicht walten zu lassen, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Nach dem Dargelegten erfüllt der Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 3 SVG.