Ferner lag auf der Autobahn aufgrund des Spurabbaus infolge von Bauarbeiten eine gefahrenträchtige Verkehrslage vor, die von den Fahrzeuglenkern erhöhte Sorgfalt verlangte. Ob sich das Sattelmotorfahrzeug nun sehr schnell näherte oder sich auf der rechten Fahrspur eine Kolonne bildete, die nur schrittweise fuhr, war in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In beiden Fällen hätte der Beschuldigte mit erhöhter Vorsicht die Verkehrssituation beobachten müssen. Dies galt insbesondere im Hinblick auf B.__, da der Beschuldigte bereits das Überholmanöver gestartet, es infolge des Spurabbaus jedoch wieder abbrechen und das Sattelmotorfahrzeug an sich vorbeifahren lassen musste.