4.1.2 Subsumtion Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe beim Wechsel des Fahrstreifens die nötige Rücksichtnahme missachtet. Zutreffend erwog sie, dass er auf das Überholen hätte verzichten und sich stattdessen vor dem Ende seiner Spur hinter B.__ einreihen können. Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen. Ferner lag auf der Autobahn aufgrund des Spurabbaus infolge von Bauarbeiten eine gefahrenträchtige Verkehrslage vor, die von den Fahrzeuglenkern erhöhte Sorgfalt verlangte.