4. Rechtliche Würdigung 4.1 Einfache Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtigem Fahrspurwechsel 4.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich auch gemäss Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Eine Pflicht zur erhöhten Sorgfalt gilt insbesondere bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen.