Seite 17 von 29 der Beschuldigte überlegt hatte, dass er nicht auf derselben Spur wie B.__ – also ganz rechts – fahren könne und ihn deshalb überholen müsse, zugleich aber angibt, auf die mittlere Spur gefahren zu sein, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass er – wenn auch nur mit zwei Rädern rechts – die Doppellinie überfahren hat. Die Nennung der mittleren Spur durch den Beschuldigten weist klar darauf hin, dass die Ausfahrtsspur nach Göschenen zum Tatzeitpunkt bereits begonnen hatte und folglich drei Fahrspuren nebeneinander verliefen.