Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Doppellinie überfahren zu haben. Auch ohne dieses Geständnis wäre angesichts der bisherigen Aussagen und der örtlichen Gegebenheiten vom angeklagten Sachverhalt auszugehen gewesen. Die vom Beschuldigten angesprochene rechte Spur, auf der sich das Sattelmotorfahrzeug seiner Ansicht nach befunden haben soll, ist die Ausfahrtsspur nach Göschenen. Wenn