Auf den polizeilichen Aufnahmen nicht zu sehen, aber als gerichtsnotorisch zu qualifizieren, ist der Umstand, dass sich die Doppellinie über die gesamte Strecke der Ausfahrtsspur Göschenen erstreckt. Das bedeutet, dass es unerheblich ist, an welcher Stelle der Beschuldigte von der rechten (Ausfahrtsspur) auf die mittlere Fahrbahn (Normalspur) gewechselt hat. In jedem Fall musste er dazu die Doppellinie überfahren.