Auf Höhe der Dosierstelle habe er jedoch wieder auf die Normalspur gewechselt (act. 11 StA Fragen 11 f.). 3.3.5 Erwägungen des Obergerichts Zum Überfahren der Doppellinie liegen die Aussagen der nicht am Unfall beteiligten Auskunftsperson C.__ sowie diejenigen des Beschuldigten vor. C.__ erwähnte das fragliche Ereignis von sich aus, nachdem er nach dem Verhalten der beiden Lenker nach der Kollision gefragt worden war. Dabei berichtete er sachlich und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen erscheinen deshalb vorderhand als glaubhaft.