In Bezug auf das Überfahren der Doppellinie führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe versucht, dem Sattelmotorfahrzeug nachzufahren, und gesehen, dass dieses «schon» auf der rechten Spur gefahren sei. Er habe daraufhin auch versucht, auf die rechte Spur zu kommen, da er sich selbst noch auf der «mittleren Spur» befunden habe. Es sei «eine volle Linie und eine unterbrochene» dagewesen. Mit den Rädern rechts habe er die volle Linie überfahren. Da er das Sattelmotorfahrzeug aber überholen wollte, sei er wieder zurück auf die mittlere Spur gefahren (act. 7.2 S. 10 Rz. 25 ff., S. 11 Rz. 34 ff., S. 12 Rz. 13 ff., Rz. 23, Rz. 27 ff., S. 13 Rz. 32 f.).