3.3.3 Aussagen des Beschuldigten Sowohl an der staatsanwaltlichen Einvernahme (act. 30 StA) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) machte der Beschuldigte keine klaren Aussagen hinsichtlich des Überfahrens der Doppellinie. Er äusserte sich lediglich vage dazu. An der Berufungsverhandlung wurde ihm sodann ein Foto aus der polizeilichen Fotodokumentation (act. 14 S. 3 StA) vorgehalten. Es zeigt die Situation in der Galerie Schöni in Göschenen. Darauf sind die Überholspur sowie die Normalspur, getrennt durch eine Leitlinie, abgebildet.