3.3.2 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte führt aus, dass dieses Fahrmanöver nur von der Auskunftsperson C.__ beobachtet worden sei. B.__ habe ein solches nicht wahrgenommen. Nachdem die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als erschüttert gelten müssten, könne nicht willkürfrei darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte sei daher in diesem Punkt freizusprechen (act. 2.6 Ziff. 6).