3.3 Überfahren der Doppellinie 3.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Hinsichtlich des Überfahrens der Doppellinie gelangte die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.__ und C.__ zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt habe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen (E. 4.6.2.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung).