3.2.5 Fazit Aus den dargelegten Gründen kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt betreffend den unvorsichtigen Fahrspurwechsel so zugetragen hat, wie er im Strafbefehl vom xx.xx.2021 umschrieben ist. Insbesondere wird vorliegend nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund eines Ausschwenkens des Aufliegers oder wegen dichten Verkehrs zum Stillstand gekommen wäre. Vielmehr steht fest, dass er das Überholmanöver vor dem Spurabbau nicht rechtzeitig beenden konnte, B.__ vorbeiziehen lassen musste und gleichwohl zu früh auf die Normalspur wechselte, wodurch es schliesslich zur Kollision kam.