Der Beschuldigte musste B.__ in der Folge wieder an sich vorbeiziehen lassen und ging fälschlicherweise davon aus, er könne bereits auf die frei gewordene Normalspur wechseln. Da B.__ den Beschuldigten aber noch nicht vollständig passiert hatte, kollidierte Letzterer mit dem Ende des Aufliegers; und nicht etwa, weil dieser aufgrund der Rechtskurve auf die Seite 15 von 29 Überholspur ausgeschwenkt wäre. Dieser Vorgang ist ausserdem mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen ohne Weiteres vereinbar.