Die in ihrer Gesamtheit äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sind offensichtlich nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von B.__ und C.__ zu wecken. Nach den Ausführungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte rechtzeitig sein Ziel im Tessin erreichen wollte. Er beabsichtigte, B.__ zu überholen, was ihm aufgrund des Spurabbaus vor der Baustelle nicht mehr gelang. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann nicht angenommen werden, dass ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte oder die Fahrzeuge gar im Schritttempo unterwegs waren. Der Beschuldigte musste B.__