Zusammen mit dem soeben Dargelegten weist diese Äusserung darauf hin, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von B.__ zwar noch gesehen und sich sogar kurz entschlossen hatte, diesem zu folgen, sich aber gleich darauf wieder dagegen entschied, um rechtzeitig an sein Ziel zu gelangen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Lastwagen nach dem Unfall aus den Augen verloren und nicht mehr gewusst, wo dieser sei, erscheinen vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aussagen der beiden Auskunftspersonen als unglaubhaft.