Auch in Bezug auf den Umstand, inwiefern der Beschuldigte das Sattelmotorfahrzeug nach dem Unfall noch gesehen hat, macht er widersprüchliche Aussagen. An der Berufungsverhandlung schildert er, er habe nach dem Schlag des Aufliegers gegen sein Fahrzeug die Augen geöffnet und gesehen, dass sich das Sattelmotorfahrzeug bereits 50 bis 100 Meter weiter befunden habe und plötzlich auf die rechte Spur gefahren sei. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass der Lastwagen plötzlich diese Spur gewechselt habe (act. 7.1 S. 10 Rz. 2 ff.). Der Beschuldigte kann sich hier einzig auf den Wechsel des Sattelschleppers auf die Ausfahrtspur Göschenen beziehen, der von B.__ und C.__ übereinstimmend