Kommt hinzu, dass der Kern der Aussagen der beiden Auskunftsperson gerade der ist, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten für ein Überholmanöver vor dem Spurabbau nicht ausreichend hoch war respektive der Weg zu kurz, weshalb es überhaupt zum Unfall kam. Selbst wenn die Fahrzeuge – wie von B.__ geschätzt – 40 bis 60 km/h schnell gefahren wären, würde sich daran nichts ändern. Denn ein erfolgreiches Überholmanöver wäre im Vornherein ausgeschlossen gewesen.