1 StA S. 4). Da vorliegend keine Hinweise auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass er schneller als 80 km/h gefahren ist. Die Argumentation des Verteidigers geht deshalb ins Leere und ist nicht geeignet, die Aussagen der Auskunftsperson C.__ als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Kommt hinzu, dass der Kern der Aussagen der beiden Auskunftsperson gerade der ist, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten für ein Überholmanöver vor dem Spurabbau nicht ausreichend hoch war respektive der Weg zu kurz, weshalb es überhaupt zum Unfall kam.