Weiter versucht die Verteidigung das geschilderte Überholmanöver in Zweifel zu ziehen. So hätte der Beschuldigte mindestens 90 km/h schnell fahren müssen, um das gemäss Aussage von C.__ mit 70 km/h fahrende Sattelmotorfahrzeug überholen zu können. Er spricht weiter von einer «eher realistischen Überholgeschwindigkeit von 100 oder gar 110 km/h». Der Beschuldigte hätte so das Überholmanöver in jedem Fall vor dem Spurabbau erfolgreich abgeschlossen (act. 2.6 Ziff. 4e). Dem ist entgegenzuhalten, dass innerhalb des Bereichs, in dem der Unfall stattgefunden hat, die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war (act. 1 StA S. 4).