Der Beschuldigte brachte an seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, sein Fahrzeug sei aufgrund des Zusammenstosses nach links gedrückt worden. Infolgedessen sei er mit seinem linken Aussenspiegel gegen einen rot-weissen Baustellenpfosten kollidiert (act. 4 StA Frage 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe am hinteren Teil seines Personenwagens einen Schlag bekommen und sei dann zur Seite und nach vorne «geschoben» worden (act. 30 StA Frage 5). Ein Schleudern nach links behauptet demnach auch der Beschuldigte nicht. Es können daher keine Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge gezogen werden.