Seite 13 von 29 Die Verteidigung führt ferner aus, zwischen den Parteien, B.__ und C.__ bestehe Einigkeit, dass der Personenwagen des Beschuldigten als Folge der Kollision nach links geschleudert worden sei (act. 2.6 Ziff. 4c). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Keine der Auskunftspersonen sagte etwas in diese Richtung aus. Vielmehr hielt B.__ fest, der Beschuldigte sei zwischen «mir und den Leitposten der Baustelle wie eingekeilt» worden (act. 2 StA Frage 2). Der Beschuldigte brachte an seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, sein Fahrzeug sei aufgrund des Zusammenstosses nach links gedrückt worden.