Das Schadensbild schliesst keine der beiden im Raum stehenden Unfallhergänge eindeutig aus. Es kann damit nicht mit Sicherheit eruiert werden, wie die Kollision im Detail abgelaufen ist. Vorliegend ist dies jedoch aber auch nicht notwendig. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt. Vielmehr lässt sich der Vorfall anhand der aktenkundigen Aussagen rekonstruieren. Namentlich kommt den Aussagen des unbeteiligten Augenzeugen C.__ besonders Gewicht zu. Wie erwähnt, werden die Wahrnehmungen von B.__ als Unfallbeteiligtem durch diejenigen von C.__ bestätigt.