Die Vorinstanz bemerkte hierzu, die Fotodokumentation liefere kein eindeutiges Bild (E. 4.6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dem ist zuzustimmen. Die Beschädigungen am Auflieger befinden sich vor allem im hinteren Bereich. Wo genau sich die einzelnen Schäden am Fahrzeug befinden, lässt sich nicht eruieren, da die entsprechenden Markierungen auf den Fotos fehlen. Der Personenwagen des Beschuldigten weist auf der rechten Seite Beschädigungen auf, wobei diese im hinteren Bereich (Tür und Kotflügel) grösser sind. Der geschätzte Sachschaden beläuft sich laut Polizeirapport auf CHF 2'500.00 (act. 1 StA S. 2).