Die Verteidigung hielt fest, dass das Spurenbild die Auffassung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug in den Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs gelenkt, ausschliesse. Die Beschädigung müsste in diesem Fall aufgrund des Winkels viel weiter vorne am Personenwagen liegen, grundsätzlich bereits im Bereich der vorderen Stossstange. Im vorliegenden Fall sei der Schaden nur ab dem hinteren Kotflügel, direkt unter dem Tankdeckel, bis zur Kante des vorderen Kotflügels festzustellen (act. 2.6 Ziff. 3a).