Gemäss Polizeirapport vom xx.xx.2021 war die Strasse aufgrund von Regen nass (act. 1 StA S. 4). Die Aussage des Beschuldigten, die Fahrbahn sei «feucht» gewesen, entspricht damit den Tatsachen. Hingegen liegen keine Hinweise für ein Schleudern des Sattelmotorfahrzeugs in der Kurve vor. Weder C.__ noch B.__ haben Entsprechendes zu Protokoll gegeben, noch sagen sie oder der Beschuldigte aus, das Sattelmotorfahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve gefahren, was ein Schleudern hätte begünstigen können. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Fahrbahn eisig gewesen wäre.