Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen die dargelegten Aussagen einen Widerspruch in sich dar. Es ist nicht möglich, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur im Schritttempo unterwegs waren und B.__ gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb wenig glaubhaft. C.__ schätzte die Geschwindigkeit von sich und B.__ vor dem Hintergrund der leichten Steigung der Autobahn auf ungefähr 70 km/h ein. Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten konnte er keine Angaben machen (act. 11 StA Frage 6). B.__ nahm vor der Kollision für sich und den Beschuldigten eine Geschwindigkeit zwischen 40 und 60 km/h an (act. 2 StA Frage 5).