Nach den Ausführungen der beiden Auskunftspersonen wäre ein frühzeitiges Einspuren vor dem Spurabbau zwischen ihnen, also hinter dem Fahrzeug von B.__ und vor demjenigen von C.__, ohne Weiteres möglich gewesen. Der Beschuldigte entschied sich nach eigener Aussage für ein Überholen des Sattelmotorfahrzeugs, habe dieses jedoch aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht mehr durchführen können. Da vor ihm einige Fahrzeuge gestanden seien, habe er «verkehrsbedingt» anhalten müssen und sei deshalb stillgestanden (act. 4 StA Frage 14).