Keine der beiden Auskunftspersonen erwähnte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder dass der Beschuldigte deswegen nicht frühzeitig auf die Normalspur hätte einscheren können. Ebenso wenig äusserten sie sich dahingehend, dass der Beschuldigte aufgrund von anderen wartenden Fahrzeugen auf der linken, sich abbauenden Spur zum Stillstand gekommen sei und habe warten müssen, bis er sich wieder in den Verkehr einreihen konnte. Auch in Anbetracht der folgenden Ausführungen kann sich der Unfall nicht auf die Weise zugetragen haben, wie der Beschuldigte es darzulegen versucht.