Diese Darstellung des Sachverhalts widerspricht den übereinstimmenden Aussagen der beiden Auskunftspersonen: Der Beschuldigte überholte C.__ und beabsichtigte dasselbe bei B.__, war jedoch gezwungen, das Manöver abzubrechen, da seine Spur unmittelbar endete und in die rechte Spur überging. Daher musste er B.__ mit seinem Sattelmotorfahrzeug vorbeifahren lassen und wechselte zu früh auf die Normalspur, wobei er mit seinem Personenwagen mit dem Auflieger des Sattelmotorfahrzeugs von B.__ kollidierte. Keine der beiden Auskunftspersonen erwähnte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder dass der Beschuldigte deswegen nicht frühzeitig auf die Normalspur hätte einscheren können.