StA Fragen 13 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen und des Unfallgeschehens ergibt sich, dass ihm dieses Manöver aufgrund des Spurabbaus nicht mehr rechtzeitig gelungen sein konnte. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der erstinstanzlichen Befragung und der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte kein Überholmanöver mehr. Im Laufe des Verfahrens legte er vielmehr den Fokus darauf, dass er angeblich wegen des hohen Verkehrsaufkommens sowie