Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang im engeren Sinne ergibt sich insbesondere daraus, dass die wesentlichen Punkte mit den Angaben der unbeteiligten Auskunftsperson C.__ übereinstimmen: B.__ sagte aus, es seien drei Lastkraftfahrzeuge hintereinandergefahren, wobei er selbst an zweiter Position gewesen sei (act. 2 StA Frage 2). C.__ brachte zu Protokoll, dass er mit seinem Lastwagen mit ca. 50 Meter Abstand hinter B.__ gefahren sei (act. 11 StA Frage 3). Somit fuhr er als drittes Fahrzeug hinter den beiden anderen her.