Seite 9 von 29 Bei der Aussage von B.__ ist zu berücksichtigen, dass er zunächst nicht als Zeuge, sondern als beschuldigte Person befragt wurde und in der Folge als Auskunftsperson und dass er als Kollisionsbeteiligter ein offensichtliches Interesse hat, das eigene Verhalten nicht in einem negativen Licht darzustellen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang im engeren Sinne ergibt sich insbesondere daraus, dass die wesentlichen Punkte mit den Angaben der unbeteiligten Auskunftsperson C.__ übereinstimmen: B._