3.2.4 Erwägungen des Obergerichts Es gilt festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, an den Aussagen von C.__ zu zweifeln. Es handelt sich um einen unabhängigen Augenzeugen, der als Unbeteiligter den Unfall beobachten konnte und kein Interesse am Verfahrensausgang hat. Es ist nicht ersichtlich, dass C.__ gegen den Beschuldigten fälschlicherweise belastende Aussagen tätigte. Derartiges vermag auch der Beschuldigte nicht darzulegen. Ebenso liegen keine Hinweise vor, dass C.__ und B.__ sich vor dem Unfall bereits gekannt hätten.