Dieser habe entweder die Ausfahrt Göschenen genommen oder sei irgendwo nach der Baustelle rausgefahren. Als der Beschuldigte ihn nicht mehr habe sehen können, dachte er sich, es bringe nichts mehr (act. 4 StA Frage 3). Im Übrigen wird für die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4.3.3, 4.3.6 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).