C.__ sei dem Beschuldigten gefolgt und habe während der Fahrt das Unternehmen angerufen, dessen Name auf dem Sattelmotorfahrzeug von B.__ beschriftet gewesen sei (act. 11 StA Frage 14 und 18 f.). B.__ selbst habe er vor diesem Vorfall noch nie gesehen (act. 11 StA Frage 20). Auf Höhe der Raststätte in Stalvedro habe der Beschuldigte die Autobahn verlassen. C.__ habe es ihm gleichgetan und ihn auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte habe geantwortet, es sei nicht so schlimm, und die Polizei brauche es nicht (act. 11 StA Frage 18 f.). C) Aussagen des Beschuldigten