StA Frage 9). C.__ schätzte die gefahrene Geschwindigkeit von sich und dem Sattelmotorfahrzeug von B.__ auf ca. 70 km/h. Diejenige des Beschuldigten konnte er nicht beurteilen (act. 11 StA Frage 6). Nach dem Unfall sei der Beschuldigte einfach weitergefahren. Auf der Höhe der Ausfahrt Göschenen habe B.__ frühzeitig den Blinker gesetzt und so angedeutet, dass er mit dem Beschuldigten rausfahren wolle (act. 11 StA Fragen 11 und 13). Letzterer sei ihm zunächst nachgefahren, habe anschliessend jedoch wieder zurück auf die Normalspur gesteuert und sei weiter in Richtung Süden gefahren (act. 11 StA Frage 11). B.__ habe daraufhin die Hupe betätigt (act. 11 StA Frage 13).