Anlässlich seiner kurzen zweiten Befragung am 5. November 2020, dieses Mal in der Rolle der beschuldigten Person, widersprach B.__ den vom Beschuldigten geschilderten Unfallhergang. Sein Sattelanhänger sei nicht mit dem Personenwagen des Beschuldigten kollidiert, sondern umgekehrt. Er (B.__) hätte gar nicht die Möglichkeit gehabt, auf die linke Spur zu fahren, da diese abgebaut worden sei. Er wäre Gefahr gelaufen, gegen die Baustellen-Leitpfosten zu fahren (act. 9 StA Frage 2). Ebenso widersprach er der Aussage des Beschuldigten, er (B.__) habe nach der Kollision Gas gegeben und flüchten wollen. So habe er dem Beschuldigten vielmehr mittels Handzeichen und Blinker zeigen wollen, dass