Setze man andererseits den von C.__ geschilderten Unfallhergang voraus, hätte jener keinen Grund gehabt, B.__ zu schützen und dem Beschuldigten zu folgen und ihn zu konfrontieren. Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass der Unfallhergang aufgrund der Beweise sich nicht so zugetragen haben kann, wie die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft ihn darstellten.